OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1996 (12 UF 451/95) - DRsp Nr. 1997/5516
OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 12 UF 451/95
DRsp Nr. 1997/5516
1. Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll bei einem Betreuten durch § 53ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Betreuers liegt, auch wenn der Betreute an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52ZPO prozeßfähig ist.2. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine unter Betreuung stehende Partei kann nachträglich durch ihren Betreuer mit rückwirkender Kraft genehmigt werden, solange noch keine Entscheidung vorliegt, durch die das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.