OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1996
12 UF 451/95
Normen:
ZPO § 52, § 53 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 301
OLGReport-Hamm 1996, 166

OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1996 (12 UF 451/95) - DRsp Nr. 1997/5516

OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 12 UF 451/95

DRsp Nr. 1997/5516

1. Im Interesse eines sachgemäßen Prozeßverlaufs soll bei einem Betreuten durch § 53 ZPO erreicht werden, daß die Prozeßführung allein in den Händen des Betreuers liegt, auch wenn der Betreute an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 52 ZPO prozeßfähig ist. 2. Die Einlegung einer Beschwerde durch eine unter Betreuung stehende Partei kann nachträglich durch ihren Betreuer mit rückwirkender Kraft genehmigt werden, solange noch keine Entscheidung vorliegt, durch die das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden ist.

Normenkette:

ZPO § 52, § 53 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 301
OLGReport-Hamm 1996, 166