OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1996
12 WF 289/95
Normen:
ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 97
OLGReport-Hamm 1996, 144

OLG Hamm - Beschluß vom 22.03.1996 (12 WF 289/95) - DRsp Nr. 1997/567

OLG Hamm, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 12 WF 289/95

DRsp Nr. 1997/567

1. Bei einer Stufenklage erstreckt sich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf alle anhängig gemachten Ansprüche, also auch auf den noch nicht bezifferten Zahlungsantrag, soweit er von der Auskunft gedeckt ist. 2. Die Gefahr, daß die Staatskasse für die Kosten überhöhter Zahlungsanträge aufkommen muß, besteht nicht, da die Bewilligung von vornherein auf den sich nach der Auskunft ergebenden Antrag beschränkt ist. 3. Nach Bezifferung des Zahlungsantrags ist dessen Erfolgsaussicht erneut zu prüfen. Gegebenenfalls ist durch erneuten Beschluß klarzustellen, wie weit sich die zuvor bewilligte Prozeßkostenhilfe erstreckt.

Normenkette:

ZPO § 114, § 254 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 97
OLGReport-Hamm 1996, 144