OLG Hamm - Beschluß vom 22.05.1996 (12 WF 131/96) - DRsp Nr. 1998/3078
OLG Hamm, Beschluß vom 22.05.1996 - Aktenzeichen 12 WF 131/96
DRsp Nr. 1998/3078
1. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten richtet sich nicht nur nach seinem tatsächlichen Einkommen (hier: Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe), sondern auch nach seiner Erwerbsfähigkeit.2. Insbesondere bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft den Unterhaltsschuldner die Verpflichtung, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und schnellstmöglich eine seinem Alter, seiner Vorbildung und seinem beruflichen Werdegang entsprechende und möglichst gut bezahlte Stelle zu finden.3. Der für die Stellensuche einzusetzende Zeitaufwand hat sich dabei an dem Umfang einer vollschichtigen Tätigkeit zu orientieren.
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