OLG Hamm - Beschluß vom 23.04.1996
10 W 20/96
Normen:
ZPO § 91a, § 313a;
Fundstellen:
NJW-RR 1997, 318

OLG Hamm - Beschluß vom 23.04.1996 (10 W 20/96) - DRsp Nr. 1997/4415

OLG Hamm, Beschluß vom 23.04.1996 - Aktenzeichen 10 W 20/96

DRsp Nr. 1997/4415

1. Verzichten Parteien nach übereinstimmender Erledigungserklärung auf die Begründung der noch zu treffenden Kostenentscheidung, dann liegt darin nur unter besonderen Umständen ein stillschweigender Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Kostenbeschluß. 2. Bei anfechtbaren Beschlüssen steht die Begründung nicht zur Disposition der Parteien, da sie unerläßliche Grundlage für eine Überprüfung in der Rechtsmittelinstanz ist. Fehlt einem solchen Beschluß die Begründung, ist er aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Normenkette:

ZPO § 91a, § 313a;
Fundstellen
NJW-RR 1997, 318