OLG Hamm - Beschluß vom 24.01.1995
1 UF 17/95
Normen:
BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen:
MDR 1995, 287

OLG Hamm - Beschluß vom 24.01.1995 (1 UF 17/95) - DRsp Nr. 1995/7676

OLG Hamm, Beschluß vom 24.01.1995 - Aktenzeichen 1 UF 17/95

DRsp Nr. 1995/7676

Einigen sich getrennt lebende Eheleute im Rahmen eines Sorgerechtsverfahrens über die weitere Ausübung der gemeinschaftlichen Sorge durch beide Elternteile und sind sie sich zudem darüber einig, daß die Tochter bei der Mutter und der Sohn bei dem Vater leben soll, so hat das Gericht trotzdem auf Antrag einer Partei eine Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu treffen, die die gemeinsame Entscheidung der Parteien nachvollzieht. Es ist nicht möglich, das Verfahren unter Hinweis auf die Einigung der Parteien ohne Entscheidung abzuschließen.

Normenkette:

BGB § 1671, § 1672 ;
Fundstellen
MDR 1995, 287