OLG Hamm - Beschluß vom 24.06.1997
29 W 57/97
Normen:
BGB § 203 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 1; Griech. ZGB Art. 255, Art. 263, Art. 279, Art. 1470 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1133

OLG Hamm - Beschluß vom 24.06.1997 (29 W 57/97) - DRsp Nr. 1999/1283

OLG Hamm, Beschluß vom 24.06.1997 - Aktenzeichen 29 W 57/97

DRsp Nr. 1999/1283

1. Sind beide Parteien griechische Staatsangehörige, dann richtet sich die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes nach griechischem Recht. 2. Die Ausschlußfrist für die Ehelichkeitsanfechtung beträgt nach Art. 1470 griechisches ZGB ein Jahr (hier: beginnend mit der Geburt des Kindes, da dem Kläger bekannt war, daß er während der gesetzlichen Empfängniszeit von 300 Tagen nicht mit der Kindesmutter verkehrt hatte). 3. Anders als im deutschen Rechts bleibt nach griechischem Recht die Unterbrechungswirkung einer Anfechtungsklage erhalten, wenn die Klage nach Rücknahme binnen sechs Monaten erneut erhoben wird. 4. Ob die Unterbrechungswirkung auch durch eine Klage im Ausland (hier: in Deutschland) erhalten bleibt, muß durch ein Rechtsgutachten geklärt werden.

Normenkette:

BGB § 203 ; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 19 Abs. 1 S. 1; Griech. ZGB Art. 255, Art. 263, Art. 279, Art. 1470 ;
Fundstellen