OLG Hamm - Beschluß vom 24.08.1987 (4 WF 286/87) - DRsp Nr. 1995/6460
OLG Hamm, Beschluß vom 24.08.1987 - Aktenzeichen 4 WF 286/87
DRsp Nr. 1995/6460
Werden Leistungen nach dem UVG tatsächlich erbracht, so geht der Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1UVG auf das leistende Land über.Wurde der Kindesunterhalt lediglich durch eine einstweilige Anordnung im Verhältnis der Ehegatten untereinander geregelt, liegt also ein Unterhaltstitel des Kindes nicht vor, so findet der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1UVG jedenfalls dann statt, wenn das leistende Land unter Verkennung der Erfordernis eines Titels im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4UVG Unterhaltsvorschüsse bewilligt und tatsächlich erbringt.