OLG Hamm - Beschluß vom 24.08.1987
4 WF 286/87
Normen:
UVG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1, § 9 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DAVorm 1988, 86

OLG Hamm - Beschluß vom 24.08.1987 (4 WF 286/87) - DRsp Nr. 1995/6460

OLG Hamm, Beschluß vom 24.08.1987 - Aktenzeichen 4 WF 286/87

DRsp Nr. 1995/6460

Werden Leistungen nach dem UVG tatsächlich erbracht, so geht der Unterhaltsanspruch gemäß § 7 Abs. 1 UVG auf das leistende Land über. Wurde der Kindesunterhalt lediglich durch eine einstweilige Anordnung im Verhältnis der Ehegatten untereinander geregelt, liegt also ein Unterhaltstitel des Kindes nicht vor, so findet der Anspruchsübergang nach § 7 Abs. 1 UVG jedenfalls dann statt, wenn das leistende Land unter Verkennung der Erfordernis eines Titels im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 4 UVG Unterhaltsvorschüsse bewilligt und tatsächlich erbringt.

Normenkette:

UVG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1, § 9 ; ZPO § 620 S. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen
DAVorm 1988, 86