OLG Hamm - Beschluß vom 25.01.1993
11 W 50/92
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1474
JurBüro 1993, 687
OLGReport-Hamm 1993, 233

OLG Hamm - Beschluß vom 25.01.1993 (11 W 50/92) - DRsp Nr. 1996/3316

OLG Hamm, Beschluß vom 25.01.1993 - Aktenzeichen 11 W 50/92

DRsp Nr. 1996/3316

Ist der armen Partei Prozeßkostenhilfe ohne Raten bewilligt und fließt ihr nach Abschluß des Rechtsstreits ein größerer Kapitalbetrag zu (hier rund 92.000 DM, wovon nach Abzug von Verbindlichkeiten noch rund 50.000 DM übrig blieben), so rechtfertigt dies eine Abänderung der Prozeßkostenhilfeentscheidung nach § 120 Abs. 4 S. 1 ZPO dahingehend, daß die gesamten Verfahrenskosten (hier knapp 22.000 DM) aus dem Vermögen zu zahlen sind.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Hinweise:

Die Entscheidung ist veröffentlicht mit einer zustimmenden Anmerkung von ORRat a. D. A. Mümmler, Forchheim.

Fundstellen
FamRZ 1993, 1474
JurBüro 1993, 687
OLGReport-Hamm 1993, 233