OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1994
8 WF 61/94
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 124 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1268

OLG Hamm - Beschluß vom 25.02.1994 (8 WF 61/94) - DRsp Nr. 1995/2689

OLG Hamm, Beschluß vom 25.02.1994 - Aktenzeichen 8 WF 61/94

DRsp Nr. 1995/2689

1. Die Gründe, aus denen eine einmal bewilligte Prozeßkostenhilfe nachträglich wieder aufgehoben werden kann, sind in § 124 ZPO abschließend aufgezählt. 2. Damit scheidet die Aufhebung einer irrtümlich für eine Klage auf Kindesunterhalt bewilligten Prozeßkostenhilfe aus, die in Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB erhoben war, obwohl die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 3 BGB tatsächlich nicht vorlagen (hier :Scheidung der Eltern schon erfolgt). 3. In einem solchen Fall wirkt die Prozeßkostenhilfebewilligung für das Kind, wenn die Klage auf das Kind, vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil, umgestellt wird.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 124 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 1268