OLG Hamm - Beschluß vom 25.03.1996 (6 WF 572/95) - DRsp Nr. 1998/3079
OLG Hamm, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 6 WF 572/95
DRsp Nr. 1998/3079
1. Ein Antrag im Sinne des § 32 Abs. 1BRAGO ist auch die bloße Berufung ohne Rechtsmittelantrag.2. Die Prozeßgebühr ist mit der Einreichung der Berufungsschrift verdient. Es kommt nicht darauf an, ob die Berufung auch noch begründet wird.