OLG Hamm - Beschluß vom 25.03.1997
12 WF 59/97
Normen:
BGB § 1610 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)413f
FamRZ 1997, 960

OLG Hamm - Beschluß vom 25.03.1997 (12 WF 59/97) - DRsp Nr. 1998/2840

OLG Hamm, Beschluß vom 25.03.1997 - Aktenzeichen 12 WF 59/97

DRsp Nr. 1998/2840

Behauptet das volljährige Kind, es habe einen erhöhten regelmäßigen Bedarf, weil es sich an einer Privatschule ausbilden lasse (hier: zur Physiotherapeutin mit erforderlichem Schulgeld von monatlich DM 720), ist darauf abzustellen, daß ein regelmäßiger Mehrbedarf dem Unterhaltsschuldner dann entgegengehalten werden kann, wenn er unabweisbar (krankheitsbedingter Mehrbedarf) oder jedenfalls unter Abwägung aller erkennbaren Umstände berechtigt ist. Besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die entsprechende Ausbildung an einer staatlichen Schule zu absolvieren, so hat das Kind darzulegen, daß die Bewerbung an der staatlichen Schule bundesweit erfolglos war.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
DRsp I(167)413f
FamRZ 1997, 960