OLG Hamm - Beschluß vom 25.10.1993
11 WF 417/93
Normen:
BGB § 1361, § 1581, § 1601, § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 755

OLG Hamm - Beschluß vom 25.10.1993 (11 WF 417/93) - DRsp Nr. 1994/10213

OLG Hamm, Beschluß vom 25.10.1993 - Aktenzeichen 11 WF 417/93

DRsp Nr. 1994/10213

»Erhebt der Unterhaltsberechtigte mit substantiiertem Vortrag einen Vorwurf, der geeignet ist, dem Verpflichteten die Berufung auf verminderte Leistungsfähigkeit zu verwehren, obliegt es der Darlegungs- und Beweislast des Pflichtigen, die den Vorwurf tragenden Tatsachen auszuräumen.«

Normenkette:

BGB § 1361, § 1581, § 1601, § 1603 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. Nach dem bisherigen Vorbringen verspricht die Klage in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Klagevortrag rechtfertigt eine Unterhaltsbemessung, die zum einen zu einem Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zur Zeit der Trennung von rund 796,00 DM und