OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1993
1 UF 429/92
Normen:
BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 529

OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1993 (1 UF 429/92) - DRsp Nr. 1994/10316

OLG Hamm, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 1 UF 429/92

DRsp Nr. 1994/10316

1. Hält sich das gemeinsame eheliche Kind aufgrund einer zwischen geschiedenen Eheleuten getroffenen Umgangsregelung längere Zeit beim nichtsorgeberechtigten Elternteil auf, so hat dies noch nicht eine Abänderung der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB dahin zur Folge, daß der sorgeberechtigte Elternteil (teilweise) barunterhaltspflichtig wird. Der nichtsorgeberechtigte Elternteil kann sich insoweit auch nicht auf ein Bestimmungsrecht gemäß § 1612 Abs. 2 Satz 3 BGB berufen. 2. Bei einer längeren Dauer des Aufenthalts des Kindes beim nichtsorgeberechtigten Elternteil (hier: jahresdurchschnittlich 40 %) sind allerdings die dabei von ihm erbrachten Naturalleistungen auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen, d.h. der Barunterhaltsbedarf des Kindes ist um die vom sorgeberechtigten Elternteil ersparten Aufwendungen zu kürzen.

Normenkette:

BGB § 1606 Abs. 3 S. 2, § 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 2 S. 3;