OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1993
7 UF 429/92
Normen:
BGB § 1361b Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1441

OLG Hamm - Beschluß vom 26.02.1993 (7 UF 429/92) - DRsp Nr. 1994/10317

OLG Hamm, Beschluß vom 26.02.1993 - Aktenzeichen 7 UF 429/92

DRsp Nr. 1994/10317

Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten zur alleinigen Benutzung für die (weitere) Dauer des Getrenntlebens: a. Eine schwere Härte i.S. des § 1361b Abs. 1 Satz 1 BGB ist erst dann anzunehmen, wenn die Zuweisung dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung des die Zuteilung begehrenden Ehegatten abzuwenden, wobei sich diese Belastung in aller Regel gerade aus dem Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten ergeben muß. Nur der Integritätsschutz eines bedrängten Gatten, also sein Schutz vor unzumutbaren Übergriffen in seine persönliche, körperliche und seelische Integrität, kann im allgemeinen einen Eingriff in das Wohnrecht des anderen rechtfertigen.