OLG Hamm - Beschluß vom 26.04.1995 (12 UF 61/95) - DRsp Nr. 1996/3290
OLG Hamm, Beschluß vom 26.04.1995 - Aktenzeichen 12 UF 61/95
DRsp Nr. 1996/3290
Allein die Vorlage eines Schreibens der Bank, daß der Unterhaltsschuldner eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft nicht erhält, reicht für die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht aus. Es ist vielmehr zudem glaubhaft zu machen, daß der Schuldner auch zur Stellung anderer Sicherheiten im Sinne des § 108ZPO nicht in der Lage ist.