OLG Hamm - Beschluß vom 27.04.1995
1 UF 31/95
Normen:
BGB § 1634 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1432
NJW-RR 1996, 325
OLGReport-Hamm 1995, 151

OLG Hamm - Beschluß vom 27.04.1995 (1 UF 31/95) - DRsp Nr. 1996/3289

OLG Hamm, Beschluß vom 27.04.1995 - Aktenzeichen 1 UF 31/95

DRsp Nr. 1996/3289

1. Auch dann, wenn die elterliche Sorge nach der Scheidung beiden Elternteilen zusteht, hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat und der daher auf Besuchskontakte angewiesen ist, die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht grundsätzlich allein zu tragen. 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur aus Billigkeitsgründen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Betracht (hier verneint). Daß der betreuende Elternteil seinen Wohnsitz an einen weiter (hier 160 km) entfernten Ort verlegt, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, da jeder geschiedene Ehegatte seinen künftigen Wohnsitz und Lebenskreis selbst bestimmen kann.

Normenkette:

BGB § 1634 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1432
NJW-RR 1996, 325
OLGReport-Hamm 1995, 151