OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995
3 UF 473/94
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 756
NJW-RR 1995, 1476
OLGReport-Hamm 1995, 95

OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995 (3 UF 473/94) - DRsp Nr. 1995/7593

OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 3 UF 473/94

DRsp Nr. 1995/7593

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat alles in seiner Macht stehende zu tun, um den Kindesunterhalt sicherzustellen. 2. Allein mit der Teilnahme an Umschulungsmaßnahmen des Arbeitsamtes, die keine ausreichenden Einnahmen erbringen, wird der Verpflichtete den an ihn zu richtenden Forderungen nicht gerecht. Er muß sich vielmehr um Aushilfstätigkeiten jeder Art. bemühen. 3. Auf eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um fünfzig Prozent kann sich der Verpflichtete allerhöchstens dann berufen, wenn eine Beschäftigung aufgrund der Behinderung tatsächlich nicht mehr in ausreichendem Umfang möglich ist (hier verneint, da der Verpflichtete trotz seiner Behinderung über Jahre hinweg normal im Arbeitsleben stand).

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 756
NJW-RR 1995, 1476
OLGReport-Hamm 1995, 95