OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995
5 WF 45/95
Normen:
BGB § 1564 ; ZPO § 114, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 417
Mitteilungsblatt 2/95 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DeutschenAnwaltVerein, 9

OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.1995 (5 WF 45/95) - DRsp Nr. 1996/3301

OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.1995 - Aktenzeichen 5 WF 45/95

DRsp Nr. 1996/3301

1. Die arme Partei ist im Rahmen des Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahrens nicht verpflichtet, die von ihr schlüssig vorgebrachten Angaben durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen. 2. Auch wenn das Gericht nach § 118 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine Glaubhaftmachung verlangen kann, handelt es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung des Gerichts, die voraussetzt, daß konkrete Zweifel bestehen, daß die Partei richtig vorträgt. 3. Allein der Umstand, daß der Vortrag der armen Partei zum Trennungszeitpunkt sich melderechtlich nicht nachvollziehen läßt (hier: der nach dem Vortrag der Partei an eine bestimmte Anschrift verzogene Ehegatte ist dort nicht gemeldet), lassen keine vernünftige Zweifel an dem Vortrag der Partei zu, da die Ummeldung aus vielen Motiven unterlassen worden sein kann, ohne daß aus der fehlenden Meldung der Schluß gezogen werden könnte , der Betreffende wohne nicht unter der angegebenen Anschrift. Die von Herrn Ziegler bereits unter den Nummern Zi96_70-E4, Zi96_71-E4 und Zi96_110-E4 jeweils mit Gründen in dieser Datei bearbeiteten Datensätze habe ich gelöscht und mit den folgenden Datensätzen der Datei olg-n-3g zusammen geführt

Normenkette:

BGB § 1564 ; ZPO § 114, § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 417
Mitteilungsblatt 2/95 der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DeutschenAnwaltVerein, 9