OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.2000
15 W 50/00
Normen:
BGB § 1899 Abs. 2, § 1905 ;
Fundstellen:
BtPrax 2000, 168
EzFamR aktuell 2000, 251
FGPrax 2000, 107
NJW 2001, 1800
OLGReport-Hamm 2000, 176
Rpfleger 2000, 328

OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.2000 (15 W 50/00) - DRsp Nr. 2000/5623

OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 15 W 50/00

DRsp Nr. 2000/5623

»1. Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation (§ 1899 Abs. 2 BGB) und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers (§ 1905 BGB) zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von Sachverständigen und die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden. 2. Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass die Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand der Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.«

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 2, § 1905 ;
Fundstellen
BtPrax 2000, 168
EzFamR aktuell 2000, 251
FGPrax 2000, 107
NJW 2001, 1800