OLG Hamm - Beschluß vom 28.02.2000 (15 W 50/00) - DRsp Nr. 2000/5623
OLG Hamm, Beschluß vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 15 W 50/00
DRsp Nr. 2000/5623
»1. Werden die Verfahren auf Bestellung eines Betreuers für die Einwilligung in die Sterilisation (§ 1899 Abs. 2BGB) und vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Einwilligung des Betreuers (§ 1905BGB) zeitlich eng nacheinander durchgeführt, dann brauchen Verfahrenshandlungen gleichen Inhalts und Zwecks, wie die Bestellung von Sachverständigen und die persönliche Anhörung der Betroffenen, nicht doppelt vorgenommen zu werden.2. Die Annahme eines der Sterilisation widersprechenden natürlichen Willens erfordert die Feststellung, dass die Betreute sich gegen die Sterilisation als solche wehrt. Richtet sich der Widerstand der Betroffenen gegen andere Beeinträchtigungen, so müssen die diesen Widerstand hervorrufenden Verhältnisse geändert werden.«