OLG Hamm - Beschluß vom 28.05.1997
5 WF 104/97
Normen:
BGB § 1601 ; ZPO § 323 Abs. 3, § 767 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 510

OLG Hamm - Beschluß vom 28.05.1997 (5 WF 104/97) - DRsp Nr. 1998/16690

OLG Hamm, Beschluß vom 28.05.1997 - Aktenzeichen 5 WF 104/97

DRsp Nr. 1998/16690

1. Auch ein fehlerhaftes Unterhaltsurteil (hier: Versäumnisurteil) entfaltet Bindungswirkung (hier: Urteil, das entgegen dem gestellten Antrag Kindesunterhalt auch über die Volljährigkeit hinaus zuspricht). 2. Eine Abänderung ist daher nach § 323 Abs. 3 ZPO nur für die Zeit nach Zustellung der Abänderungsklage zulässig. 3. Hat der Unterhaltsberechtigte erstmals fünf Jahre nach seiner Volljährigkeit die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil betrieben, so ist von einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs auszugehen, die im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden kann.

Normenkette:

BGB § 1601 ; ZPO § 323 Abs. 3, § 767 ;
Fundstellen
NJW-RR 1998, 510