OLG Hamm - Beschluß vom 28.08.1989
6 WF 310/89
Normen:
BGB § 1634 ; ZPO § 121 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
Rpfleger 1990, 264

OLG Hamm - Beschluß vom 28.08.1989 (6 WF 310/89) - DRsp Nr. 1996/23035

OLG Hamm, Beschluß vom 28.08.1989 - Aktenzeichen 6 WF 310/89

DRsp Nr. 1996/23035

1. Auch wenn es sich bei der Regelung des Umgangsrechts um ein Verfahren handelt, in dem kein Anwaltszwang herrscht und die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln sind, muß der antragstellenden Partei ein Anwalt im Rahmen der Prozeßkostenhilfe beigeordnet werden, weil dies nach § 121 Abs. 2 S. 1 ZPO erforderlich ist. 2. Streitige Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sind in aller Regel als schwierig zu betrachten und für die Eltern und die Kinder von so erheblicher Bedeutung, daß die Beiordnung eines Rechtsanwaltes jedenfalls dann unumgänglich ist, wenn auch die Gegenseite anwaltlich vertreten ist.

Normenkette:

BGB § 1634 ; ZPO § 121 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
Rpfleger 1990, 264