OLG Hamm - Beschluß vom 31.03.1993
15 W 253/92
Normen:
EGBGB Art. 22 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 657
NJW-RR 1993, 1287
StAZ 1994, 151

OLG Hamm - Beschluß vom 31.03.1993 (15 W 253/92) - DRsp Nr. 1994/10299

OLG Hamm, Beschluß vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 15 W 253/92

DRsp Nr. 1994/10299

1 Beantragt ein unverheirateter Italiener die Adoption seines nichtehelichen deutschen Kindes, bestimmt sich die Anwendung des für die Adoption maßgebenden materiellen Rechts nach Art. 22 S. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Annahme als Kind dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehört. 2 Nach italienischem Internationalem Privatrecht, das die Verweisung des deutschen Privatrechts annimmt, ist für die Begründung des Adoptionsverhältnisses bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Beteiligten das Heimatrecht des Adoptierenden zu beachten. 3. Art. 44 des italienischen Gesetzes Nummer 184 vom 4.5.1983 über die Adoption Minderjähriger läßt die Adoption durch nicht verheiratete Personen nur zu, wenn 1) diese mit dem Minderjährigen bis zum 6. Grade verwandt sind, wenn der Minderjährige Vollwaise ist, oder diese bereits vor dem Tod der Eltern feste und dauerhafte Beziehungen zum Kinde hatten, oder 2) wenn festgestellt wurde, daß die voradoptive Unterbringung unmöglich war.