OLG Hamm - Beschluß vom 31.07.1996 (12 WF 308/96) - DRsp Nr. 1997/5508
OLG Hamm, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 12 WF 308/96
DRsp Nr. 1997/5508
1. Es ist streitig, ob sich bei Rücknahme einer abgetrennten Scheidungsfolgesache (hier: Zugewinnausgleich) die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3ZPO richtet oder ob hierüber nach § 93aZPO zu befinden ist.2. Eine Kostenaufhebung nach § 93aZPO scheitert jedenfalls dann an der Vorschrift des § 93a Abs. 1 Nr. 2ZPO, wenn der Folgeantrag schon als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (hier: negative Feststellungsklage, der das Feststellungsinteresse fehlte). In einem solchen Fall erscheint eine Kostenbeteiligung der anderen Partei unbillig.