OLG Hamm - Beschluß vom 31.07.1996
12 WF 308/96
Normen:
BGB § 1372, § 1378 ; ZPO § 93a, § 256, § 269 Abs. 3, § 623 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 765

OLG Hamm - Beschluß vom 31.07.1996 (12 WF 308/96) - DRsp Nr. 1997/5508

OLG Hamm, Beschluß vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 12 WF 308/96

DRsp Nr. 1997/5508

1. Es ist streitig, ob sich bei Rücknahme einer abgetrennten Scheidungsfolgesache (hier: Zugewinnausgleich) die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 ZPO richtet oder ob hierüber nach § 93a ZPO zu befinden ist. 2. Eine Kostenaufhebung nach § 93a ZPO scheitert jedenfalls dann an der Vorschrift des § 93a Abs. 1 Nr. 2 ZPO, wenn der Folgeantrag schon als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen (hier: negative Feststellungsklage, der das Feststellungsinteresse fehlte). In einem solchen Fall erscheint eine Kostenbeteiligung der anderen Partei unbillig.

Normenkette:

BGB § 1372, § 1378 ; ZPO § 93a, § 256, § 269 Abs. 3, § 623 ;
Fundstellen
FamRZ 1997, 765