OLG Hamm - Urteil vom 02.07.1997
5 UF 242/96
Normen:
BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; ZPO § 338, § 511, § 542 Abs. 1 ;

OLG Hamm - Urteil vom 02.07.1997 (5 UF 242/96) - DRsp Nr. 1998/16683

OLG Hamm, Urteil vom 02.07.1997 - Aktenzeichen 5 UF 242/96

DRsp Nr. 1998/16683

1. Bei einem nicht teilbaren Streitgegenstand ist es nicht möglich, aus der Mitte der Forderung einen Teilbereich herauszugreifen und ihn isoliert zur Prüfung des Rechtsmittelgerichts zu stellen (hier: bei dem als Rückstand ausgeurteilten Ehegattenunterhalt den Bereich zwischen 21.000 DM und 24.000 DM und bei dem laufenden Unterhalt den Bereich zwischen 2.830 DM und 3.000 DM).

Normenkette:

BGB § 1361, § 1569, § 1601 ; ZPO § 338, § 511, § 542 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 19. März 1997 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das am 02. August 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts - Hagen zurückgewiesen. Bei diesem Urteil handelt es sich teilweise um ein streitiges und teilweise um ein Versäumnisurteil.

Der streitige Teil bezog sich auf den Antrag des Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 02.01.1997 (Bl. 114/115), mit dem er die Klageabweisung erreichen wollte, soweit er verurteilt worden ist,

a) an die Klägerin für die Tochter ...

aa) für die Zeit vom 01.05.1994 bis zum 31.12.1994 einen Unterhaltsrückstand zu zahlen, sowie

bb) für die Zeit ab 01.01.1995 mehr als 547,50 DM monatlich abzüglich monatlich gezahlter 730,00 DM,

b) an die Klägerin

aa) für die Zeit vom 01.05.1994 bis zum 31.12.1994 mehr als 24.000,00 DM Trennungsunterhalt nebst Zinsen zu zahlen sowie