Am 19. März 1997 hat der Senat die Berufung des Beklagten gegen das am 02. August 1996 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengerichts - Hagen zurückgewiesen. Bei diesem Urteil handelt es sich teilweise um ein streitiges und teilweise um ein Versäumnisurteil.
Der streitige Teil bezog sich auf den Antrag des Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 02.01.1997 (Bl. 114/115), mit dem er die Klageabweisung erreichen wollte, soweit er verurteilt worden ist,
a) an die Klägerin für die Tochter ...
aa) für die Zeit vom 01.05.1994 bis zum 31.12.1994 einen Unterhaltsrückstand zu zahlen, sowie
bb) für die Zeit ab 01.01.1995 mehr als 547,50 DM monatlich abzüglich monatlich gezahlter 730,00 DM,
b) an die Klägerin
aa) für die Zeit vom 01.05.1994 bis zum 31.12.1994 mehr als 24.000,00 DM Trennungsunterhalt nebst Zinsen zu zahlen sowie
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