OLG Hamm - Urteil vom 03.03.1993 (33 U 125/92) - DRsp Nr. 1994/10312
OLG Hamm, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 33 U 125/92
DRsp Nr. 1994/10312
Auch wenn die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Härteregelung des § 1587cBGB nicht erfüllt sind, kann doch im Einzelfall eine auf die hälftige Kürzung des Ausgleichsbetrages abziehende Vereinbarung der Eheleute nach § 1587o BGB zulässig und genehmigungsfähig sein, so daß ein Rechtsanwalt seine Pflichten gegenüber seinem Mandanten verletzen kann, wenn er gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die der Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt wird, ein Rechtsmittel - mit dem Ziel in der Beschwerdeinstanz eine wirksame Vereinbarung über eine Herabsetzung des Versorgungsausgleich herbeizuführen - nicht einlegt.