OLG Hamm - Urteil vom 03.03.1993
33 U 125/92
Normen:
BGB § 276, § 675, § 1587c, § 1587o;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 376
OLGReport-Hamm 1993, 337

OLG Hamm - Urteil vom 03.03.1993 (33 U 125/92) - DRsp Nr. 1994/10312

OLG Hamm, Urteil vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 33 U 125/92

DRsp Nr. 1994/10312

Auch wenn die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach der Härteregelung des § 1587c BGB nicht erfüllt sind, kann doch im Einzelfall eine auf die hälftige Kürzung des Ausgleichsbetrages abziehende Vereinbarung der Eheleute nach § 1587o BGB zulässig und genehmigungsfähig sein, so daß ein Rechtsanwalt seine Pflichten gegenüber seinem Mandanten verletzen kann, wenn er gegen eine Entscheidung des Familiengerichts, durch die der Versorgungsausgleich ungekürzt durchgeführt wird, ein Rechtsmittel - mit dem Ziel in der Beschwerdeinstanz eine wirksame Vereinbarung über eine Herabsetzung des Versorgungsausgleich herbeizuführen - nicht einlegt.

Normenkette:

BGB § 276, § 675, § 1587c, § 1587o;
Fundstellen
FamRZ 1994, 376
OLGReport-Hamm 1993, 337