OLG Hamm - Urteil vom 04.02.1997 (1 UF 289/96) - DRsp Nr. 1997/5489
OLG Hamm, Urteil vom 04.02.1997 - Aktenzeichen 1 UF 289/96
DRsp Nr. 1997/5489
1. Den unterhaltsberechtigten Elternteil, der ein gemeinsames Kind betreut, trifft in der Regel ab Beginn des dritten Schuljahres eine stundenweise Erwerbsobliegenheit.2. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammen, dann ist ihm ein fiktives Versorgungsentgelt zuzurechnen (hier: 600 DM).3. (Fiktives) Erwerbseinkommen und Versorgungsentgelt auf Seiten des Berechtigten sind auf den konkreten Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen, nicht auf einen fiktiven Mindestbedarf.