OLG Hamm - Urteil vom 04.05.1993 (2 UF 429/92) - DRsp Nr. 1994/10282
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1993 - Aktenzeichen 2 UF 429/92
DRsp Nr. 1994/10282
Eine Abänderungsklage, mit der wesentliche Veränderungen bei den tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen geltend gemacht werden sollen, scheidet aus, wenn der dem Titel zugrundeliegende Anspruch ersatzlos entfallen ist. Das trifft auf einen Trennungsunterhaltsanspruch nach "Versöhnung" der Partner zu, wobei eine erneute Trennung den früheren Anspruch nicht wiederaufleben läßt.