OLG Hamm - Urteil vom 04.06.1997 (11 UF 209/96) - DRsp Nr. 1998/7353
OLG Hamm, Urteil vom 04.06.1997 - Aktenzeichen 11 UF 209/96
DRsp Nr. 1998/7353
1. Die Anspruchsberechtigung des nach § 1361BGB Unterhalt begehrenden Ehegatten besteht nicht, wenn der Ehegatte die Obliegenheit verletzt, zur Reduzierung oder Vermeidung seiner Bedürftigkeit in zumutbarer Weise vermögenswerte und realisierbare Ansprüche geltend zu machen. Darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Unterhaltsberechtigte, der seine Bedürftigkeit nachweisen muß.2. Besteht zugunsten der unterhaltsberechtigten Ehefrau ein Anspruch nach § 1615l Abs. 1 BGB, so handelt es sich um eine Forderung, die die Bedürftigkeit der Berechtigten mindert, wenn sie nicht substantiiert darstellt, daß der Vater des nichtehelichen Kindes nicht leistungsfähig ist.3. Gleiches gilt für den Anspruch nach § 1615l Abs. 2 BGB, wobei seit der Änderung des § 1615l durch Art. 6 des Schwangeren- und FamHÄndG vom 21.08.1995 (BGBl I 1050) eine Kausalität zwischen der Geburt des nichtehelichen Kindes und dem Verzicht auf die Erwerbstätigkeit nicht mehr bestehen muß.
Nach einer Entscheidung des 8. Senates des OLG Hamm vom 16.07.1997, abgedruckt in NJW-RR 1997, 1500 besteht auch nach der Änderung des § 1615l Abs. 2 BGB das Erfordernis der Kausalität weiter. Es ist lediglich eine Umkehr der Beweislast eingetreten.