OLG Hamm - Urteil vom 04.07.1997
10 UF 342/96
Normen:
BGB § 1361, § 1581, § 1603 ; BSHG § 91 a.F.; ZPO § 265 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1405
FamRZ 1998, 435
OLGReport-Hamm 1997, 278

OLG Hamm - Urteil vom 04.07.1997 (10 UF 342/96) - DRsp Nr. 1998/3036

OLG Hamm, Urteil vom 04.07.1997 - Aktenzeichen 10 UF 342/96

DRsp Nr. 1998/3036

1. Eine vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des § 91 BSHG am 01.08.1996 vereinbarte treuhänderische Inkassozession bezüglich übergegangener Unterhaltsansprüche ist unwirksam. 2. Verliert der Unterhaltsverpflichtete seine Arbeitsstelle, so ist ihm die Berufung auf die dadurch eingetretene Leistungsunfähigkeit nur dann versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses und unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen ist. 3. Es ist unterhaltsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der arbeitslos gewordene Verpflichtete zunächst an einer ihm bewilligten Reha-Maßnahme teilnimmt, um seine Arbeitskraft wieder in vollem Umfang herzustellen, bevor er sich um eine neue Arbeitsstelle bemüht. 4. An jemanden, der einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, sind hohe Anforderungen bei den Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz zu stellen (hier: Bei nicht ausreichenden Bemühungen ist unterstellt worden, daß der verpflichtete innerhalb von drei Monaten eine neue Stelle hätte finden können). 5. Werden einem Unterhaltsverpflichteten fiktive Einkünfte zugerechnet, kann nicht ohne weiteres an das frühere Einkommen angeknüpft werden, wenn dieses wesentlich geprägt war durch Prämien und Zuschläge (hier: früheres Bruttoeinkommen deutlich über 5.000 DM, davon rund 1/3 Prämien und Zuschläge; nunmehr fiktiv zugerechnet 4.500 DM).