OLG Hamm - Urteil vom 04.10.1995 (5 UF 300/94) - DRsp Nr. 1996/23015
OLG Hamm, Urteil vom 04.10.1995 - Aktenzeichen 5 UF 300/94
DRsp Nr. 1996/23015
Wählt ein einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichteter und nunmehr erneut verheirateter Elternteil im Rahmen der Steuergestaltung in der neuen Ehe die Steuerklasse IV, obwohl seine Ehefrau deutlich weniger verdient als er, so kommt ein solches Verhalten einer Einkommenverschleierung gleich. Dem Pflichtigen ist in Abweichung vom sogenannten Zuflußprinzip der steuerliche Vorteil der Steuerklasse III fiktiv zuzurechnen.