OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1996
3 UF 319/95
Normen:
BGB § 1601, § 1607 Abs. 1, § 1611 Abs. 1, § 1615l Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1493

OLG Hamm - Urteil vom 05.03.1996 (3 UF 319/95) - DRsp Nr. 1997/580

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.1996 - Aktenzeichen 3 UF 319/95

DRsp Nr. 1997/580

1. Allein die Geburt eines minderjährigen Kindes ist kein "sittliches Verschulden" im Sinne des § 1611 Abs. 1 BGB, das die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner volljährigen Tochter einschränken würde. 2. Der Tochter obliegt gegenüber ihrem dem (hier nicht leistungsfähigen) Vater des nichtehelichen Kindes nachrangigen Vater eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung, die es nicht in ihr Belieben stellt, zu Lasten ihres Vaters das Kind selbst großzuziehen. 3. Die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber seiner Tochter endet deshalb achtzehn Monate nach der Geburt des nichtehelichen Kindes.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1607 Abs. 1, § 1611 Abs. 1, § 1615l Abs. 2 S. 2;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1493