OLG Hamm - Urteil vom 05.04.1993
6 UF 482/92
Normen:
ZPO § 301 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1215
OLGReport-Hamm 1993, 202

OLG Hamm - Urteil vom 05.04.1993 (6 UF 482/92) - DRsp Nr. 1994/10293

OLG Hamm, Urteil vom 05.04.1993 - Aktenzeichen 6 UF 482/92

DRsp Nr. 1994/10293

Unzulässigkeit eines Urteils über einen Unterhaltsanspruch, der nur in Höhe des Krankenversicherungsbeitrags zugesprochen wird, sofern die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners noch nicht abschließend geklärt ist.

Normenkette:

ZPO § 301 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind die ehelichen minderjährigen Kinder des Beklagten. Seine Ehe mit der Mutter der Kläger ist seit dem 8. Mai 1991 rechtskräftig geschieden. Die Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter, der das Sorgerecht zusteht. Sie ist als Lehrerin teilzeitbeschäftigt. Der Beklagte ist von Beruf Landwirt und hat in der Vergangenheit das landwirtschaftliche Anwesen der Eltern seiner geschiedenen Frau bewirtschaftet, auf dem er auch eine Reithalle mit Pferdepension betrieben hat. Die Höhe seiner Einkünfte ist umstritten. Der Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und den Eltern seiner geschiedenen Frau besteht nicht mehr. Der Beklagte hat das Anwesen zwischenzeitlich zwangsweise räumen müssen. Seit dem 10. März 1993 bezieht der Beklagte Sozialhilfe. Der Sohn ... ist am 10. Oktober 1992 verstorben, er lebte seit dem 6.November 1991 wieder bei seiner Mutter, nachdem er zuvor mit dem Vater zusammengelebt hatte.