OLG Hamm - Urteil vom 05.09.1989
1 UF 43/89
Normen:
BGB § 826, § 1361, § 1610a; ZPO § 767 ;
Fundstellen:
EzFamR BGB § 1361 Nr. 23
FamRZ 1990, 405

OLG Hamm - Urteil vom 05.09.1989 (1 UF 43/89) - DRsp Nr. 1995/7644

OLG Hamm, Urteil vom 05.09.1989 - Aktenzeichen 1 UF 43/89

DRsp Nr. 1995/7644

Hat der Unterhaltsberechtigte im Rahmen eines Rechtsstreites über den Trennungsunterhalt nicht mitgeteilt, daß er neben Renteneinkünften auch noch ein Blindengeld bezieht, und ist der Unterhaltsverpflichtete auf dieser Basis verurteilt worden, so hat eine spätere Klage des Verpflichteten, mit der er sich gegen die Vollstreckung wendet, § 767 ZPO, und gleichzeitig die Rückzahlung von Unterhalt begehrt, § 826 BGB, nur dann Erfolg, wenn das Ersturteil bei Offenlegung des Bezuges von Blindengeld anders ausgefallen wäre, das Blindengeld also nicht in vollem Umfang durch krankheitsbedingten Mehrbedarf aufgezehrt wird.

Normenkette:

BGB § 826, § 1361, § 1610a; ZPO § 767 ;

Hinweise:

Die Erörterungen des Gerichts über die Frage der ausreichend konkreten Darlegung des Mehrbedarfs durch den Bezieher der Leistung sind nach der Einführung des neuen § 1610a BGB überholt.

Fundstellen