OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1996
33 U 59/95
Normen:
BGB § 745 Abs. 2, § 748 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 1476

OLG Hamm - Urteil vom 06.03.1996 (33 U 59/95) - DRsp Nr. 1997/578

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1996 - Aktenzeichen 33 U 59/95

DRsp Nr. 1997/578

Auch wenn nach der Trennung ein Ehegatte allein im gemeinsamen Haus verbleibt, hat sich der ausziehende Ehegatte weiter an den Lasten des Hauses zu beteiligen (hier insbesondere an den Zins- und Tilgungsleistungen). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Ehegatten die Alleinnutzung durch den Auszug des anderen aufgedrängt wurde und aus der Vermietung und Nutzung des Hauses nicht Einkünfte in einem Umfang erzielt werden, die eine Beteiligung des anderen Ehegatten als unbillig erscheinen lassen.

Normenkette:

BGB § 745 Abs. 2, § 748 ;
Fundstellen
FamRZ 1996, 1476