OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1997
1 UF 435/96
Normen:
BGB § 1361, § 1578 Abs. 1, § 1581 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1536

OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1997 (1 UF 435/96) - DRsp Nr. 1998/3043

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 1 UF 435/96

DRsp Nr. 1998/3043

1. Einem 22-jährigen getrennt lebenden Ehegatten, der während der Ehe nicht gearbeitet hat und keine Kinder zu versorgen hat, ist nach einer Umgewöhnungsphase von einem halben Jahr eine Berufstätigkeit zumutbar, die seinen Bedarf (hier: 1.030 DM) deckt. 2. Hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte während der Ehe regelmäßig seine Eltern in der Türkei unterstützt (hier: in Höhe von durchschnittlich 464 DM im Monat), so wirkt sich dies auf den Bedarf des Berechtigten aus, da dieses Geld nicht zur Lebensführung zur Verfügung stand.