OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1997
7 UF 473/96
Normen:
BGB § 1361, § 1578 ;
Fundstellen:
NJWE-FER 1997, 219
OLGReport-Hamm 1997, 189

OLG Hamm - Urteil vom 06.05.1997 (7 UF 473/96) - DRsp Nr. 1998/7383

OLG Hamm, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 7 UF 473/96

DRsp Nr. 1998/7383

1. Die Tatsache, daß der unterhaltsverpflichtete Ehegatte noch während des Zusammenlebens der Parteien der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den berechtigten Ehegatten zugestimmt hat, bedeutet nicht, daß er sich nach der Trennung auf unbestimmte Zeit an der Absprache zwischen den Parteien festhalten lassen muß. Die zwischen den Parteien getroffene Absprache beruhte auf der Annahme des fortdauernden Zusammenlebens der Parteien und kann schon deshalb über den Zeitpunkt der Trennung hinaus nicht unbegrenzt fortwirken. 2. Insbesondere kann der Unterhaltsberechtigte nicht auf unbestimmte Zeit Aufstockungsunterhalt verlangen mit der Begründung, die aus der selbständigen Tätigkeit erwirtschafteten Beträge reichten nicht einmal aus, das Existenzminimum zu decken. 3. Auch wenn jede geschäftliche Neugründung (hier: Eröffnung einer Modeboutique) einen längeren Anlaufphase bedarf, hat sich der Berechtigte spätestens nach Ablauf von vier Jahren um eine neue Erwerbstätigkeit zu bemühen, wenn die Erträge aus dem Geschäft bis dahin noch nicht einmal das Existenzminimum sicherstellen.