OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1993
5 UF 101/92
Normen:
BGB §§ 1601 ff.; EGBGB Art. 18 ; Poln. FVK Art. 23, Art. 60, Art. 135 Abs. 1, Art. 136; ZPO § 12, § 13, § 621 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 774

OLG Hamm - Urteil vom 06.10.1993 (5 UF 101/92) - DRsp Nr. 1994/10220

OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1993 - Aktenzeichen 5 UF 101/92

DRsp Nr. 1994/10220

Ist das Ehescheidungsverfahren der Parteien in Polen anhängig, so ist dennoch die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Klage der in Polen lebenden Ehefrau gegen den in der Bundesrepublik lebenden Ehemann auf Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt für die Zeit des Getrenntlebens gegeben. Der Unterhaltsanspruch der in Polen lebenden Kinder richtet sich nach polnischem Recht. Er ergibt sich aus Art. 133 § 1 in Verbindung mit Art. 135 § 1 poln. FVK. Nach polnischem Recht kann Unterhalt für die Vergangenheit unabhängig davon begehrt werden, ob sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig ist. Der Unterhaltsbedarf der in Polen lebenden Kinder ist aufgrund der unterschiedlichen Lebensverhältnisse dahingehend zu bestimmen, daß der nach der einschlägigen Unterhaltstabelle ermittelte Betrag unter Zugrundelegung der Verbrauchergeldparität, wie sie vom statistischen Bundesamt mitgeteilt wird, angepaßt wird. Eine Zurechnung fiktiven Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist auch nach polnischem Unterhaltsrecht zulässig. Hat der Ehegatte die Trennung allein verschuldet hat (hier: grundlose Verweigerung der Aufnahme der eheliche Lebensgemeinschaft durch den bedürftigen Ehegatten), ist nach polnischem Recht ein Anspruch des Ehegatten auf Unterhalt für die Zeit des Getrenntlebens ausgeschlossen.

Normenkette: