OLG Hamm - Urteil vom 07.11.1995 (3 UF 88/95) - DRsp Nr. 1996/23008
OLG Hamm, Urteil vom 07.11.1995 - Aktenzeichen 3 UF 88/95
DRsp Nr. 1996/23008
1. Ein Rechtsstreit über den Sockelbetrag eines Unterhaltsanspruchs begründet keine anderweitige Rechtshängigkeit im Sinne des § 261 Abs. 3 Nr. 1ZPO gegenüber einem weiteren Verfahren über den Spitzenbetrag des Unterhalts.2. Der Vorrang des Unterhalts für minderjährige Kinder gegenüber Verbindlichkeiten des Pflichtigen wegen des Grundsatzes der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2BGB gilt nur bis zur Höhe des Mindestunterhaltes.3. Zieht der Unterhaltspflichtige zu seiner neuen Lebensgefährtin und erhöhen sich dadurch seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, so sind diese erhöhten Kosten unter Beachtung eventueller Steuervorteile vor der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen.