OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1993
9 UF 130/93
Normen:
BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp IV(418)281g
FamRZ 1994, 1343
NJW-RR 1994, 964
OLGReport-Hamm 1994, 56

OLG Hamm - Urteil vom 07.12.1993 (9 UF 130/93) - DRsp Nr. 1995/2644

OLG Hamm, Urteil vom 07.12.1993 - Aktenzeichen 9 UF 130/93

DRsp Nr. 1995/2644

1. Verpflichtet sich der Unterhaltsschuldner freiwillig zur Finanzierung eines Zweitstudiums mit einem monatlichen Betrag von 500 DM und ist in dieser Vereinbarung ausdrücklich von einem Bedarf des Kindes von 800 DM die Rede (= Regelbedarf nach den Hammer Leitlinien im März 1991), so kann der Unterhaltsschuldner erfolgreich Abänderungsklage erheben, wenn der Bedarf durch spätere Bewilligung von BAFÖG in Höhe von 800 DM und durch die Auszahlung des Kindergeldes von 70 DM anderweitig gedeckt ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Unterhaltsvereinbarung eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung bestanden hat oder nicht. 2. Dem studierende Kind ist es auch in diesem Fall im Verhältnis zu den unterhaltsverpflichteten Eltern zuzumuten, Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen in Anspruch zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen