Der Prozeßkostenhilfebeschluß in diesem Verfahren ist am 27.07.1995 erlassen worden und in der FamRZ 1996, 178 veröffentlicht (= DRsp-ROM Nr. 1996/3274). Die Entscheidungsgründe des Urteils sind im wesentlichen identisch mit den Gründen des Beschlusses vom 27.07.1995.
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