OLG Hamm - Urteil vom 08.08.1990
6 UF 131/90
Normen:
BGB § 1601, § 1602 Abs. 1, § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1991, 477
NJW-RR 1991, 327

OLG Hamm - Urteil vom 08.08.1990 (6 UF 131/90) - DRsp Nr. 1995/1638

OLG Hamm, Urteil vom 08.08.1990 - Aktenzeichen 6 UF 131/90

DRsp Nr. 1995/1638

1. Eltern schulden ihren Kindern die wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung. 2. Die Ausbildung zum Fähnrich der Reserve im Rahmen einer zweijährigen freiwilligen Verpflichtung bei der Bundeswehr schöpft den Ausbildungsanspruch des Kindes nicht aus. 3. Der Ausbildungsanspruch eines Kindes mit Hochschulreife umfaßt die Kosten eines Hochschulstudiums auch dann, wenn zuvor eine praktische Ausbildung durchlaufen wurde. Voraussetzung ist der enge zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der praktischen Ausbildung und der Weiterbildung (hier bejaht bei der Aufnahme eines Jurastudiums unmittelbar nach Abschluß einer Banklehre).