OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1995 (13 UF 534/94) - DRsp Nr. 1996/3288
OLG Hamm, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 13 UF 534/94
DRsp Nr. 1996/3288
1. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ist nicht nach § 1611 Abs. 1BGB verwirkt, wenn eine persönliche Kontaktaufnahme abgelehnt und der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Anschreiben mit "Sie" und "Sehr geehrter Herr" angeredet wird.2. Verfehlungen aus der Zeit der Minderjährigkeit können wegen der Regelung des § 1611 Abs. 2BGB keine Berücksichtigung finden.3. Bei der Auslegung des § 1611 Abs. 1BGB ist zu beachten, daß in Fällen, in denen die Ehe der Eltern auseinandergegangen ist, das Kind im Regelfall einer ernst zu nehmenden und nachhaltigen seelischen Belastung ausgesetzt war, was Ungebührlichkeiten und Unbotmäßigkeiten auch des volljährigen Kindes von vornherein relativiert.