OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1995
13 UF 534/94
Normen:
BGB § 1611 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1439

OLG Hamm - Urteil vom 09.05.1995 (13 UF 534/94) - DRsp Nr. 1996/3288

OLG Hamm, Urteil vom 09.05.1995 - Aktenzeichen 13 UF 534/94

DRsp Nr. 1996/3288

1. Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes ist nicht nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt, wenn eine persönliche Kontaktaufnahme abgelehnt und der unterhaltsverpflichtete Elternteil in Anschreiben mit "Sie" und "Sehr geehrter Herr" angeredet wird. 2. Verfehlungen aus der Zeit der Minderjährigkeit können wegen der Regelung des § 1611 Abs. 2 BGB keine Berücksichtigung finden. 3. Bei der Auslegung des § 1611 Abs. 1 BGB ist zu beachten, daß in Fällen, in denen die Ehe der Eltern auseinandergegangen ist, das Kind im Regelfall einer ernst zu nehmenden und nachhaltigen seelischen Belastung ausgesetzt war, was Ungebührlichkeiten und Unbotmäßigkeiten auch des volljährigen Kindes von vornherein relativiert.

Normenkette:

BGB § 1611 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 1439