OLG Hamm - Urteil vom 10.01.1997
5 UF 194/96
Normen:
BGB § 123, § 142 Abs. 1, § 779, § 1361, § 1569 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 114

OLG Hamm - Urteil vom 10.01.1997 (5 UF 194/96) - DRsp Nr. 1998/3059

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1997 - Aktenzeichen 5 UF 194/96

DRsp Nr. 1998/3059

1. Erfährt der Unterhaltsverpflichtete erst nach Abschluß eines Vergleichs zur Regelung des Ehegattenunterhalts, daß der Berechtigte eigene Einkünfte verschwiegen hat, dann kann er diese Tatsache nicht im Wege einer Abänderungsklage geltend machen, da keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit dem Vergleichsschluß stattgefunden hat. 3. Eine Lösung vom Vergleich ist daher allenfalls durch Anfechtung und damit durch Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens möglich. Ist die Anfechtung erfolgreich, so liegt nach § 142 Abs. 1 BGB überhaupt kein Titel mehr vor.

Normenkette:

BGB § 123, § 142 Abs. 1, § 779, § 1361, § 1569 ; ZPO § 323 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg. Bei der im angefochtenen Urteil erfolgten Abweisung der Klage bleibt es deshalb, weil diese unzulässig ist.