OLG Hamm - Urteil vom 10.05.1995
12 UF 447/94
Normen:
BGB § 242, § 1603 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 1601

OLG Hamm - Urteil vom 10.05.1995 (12 UF 447/94) - DRsp Nr. 1996/3287

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.1995 - Aktenzeichen 12 UF 447/94

DRsp Nr. 1996/3287

1. Eine Unterhaltsabänderungsklage, die gegen einen Vergleich gerichtet ist, hat dann Erfolg, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, auf denen ein Vergleich beruht, die nachgesuchte Abänderung gebietet. Die Abänderung erfolgt nach den Grundsätzen des Fehlens oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände sowie des Vertrauensschutzes der Beteiligten. 2. Erhält der Unterhaltsverpflichtete im Zusammenhang mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung, so ist diese zeitlich gestreckt zur Auffüllung eines etwaigen vorübergehenden Einkommensverlustes einzusetzen. 3. Die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltspflichtigen bestimmt sich nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen, sondern auch durch seine Erwerbsfähigkeit. 4. Trifft den Pflichtigen die gesteigerte Erwerbsobliegenheit nach § 1603 Abs. 2 BGB, so hat er alle ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen. Die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz hat dabei unter Anspannung aller Kräfte, das heißt mit einem der Ausübung einer vollschichtigen Erwerbsarbeit entsprechenden Zeitaufwand, zu geschehen.