OLG Hamm - Urteil vom 11.01.1994 (7 UF 324/93) - DRsp Nr. 1994/10194
OLG Hamm, Urteil vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 7 UF 324/93
DRsp Nr. 1994/10194
Trennungsunterhalt:Eine Obliegenheit der unterhaltsberechtigten Ehefrau, die während des Zusammenlebens stets halbtags gearbeitet hat, zur Aufnahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit kann erst nach einer längeren Übergangszeit angenommen werden. Während dieser Zeit kann dem unterhaltspflichtigen Mann zuzumuten sein, die - seine Leistungsfähigkeit mindernde - Tilgung eines während des Zusammenlebens aufgenommenen Kredits aufzuschieben.