OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1997
7 UF 539/96
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 ; BSHG § 91 ; UVG § 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 1223

OLG Hamm - Urteil vom 11.03.1997 (7 UF 539/96) - DRsp Nr. 1998/3049

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 539/96

DRsp Nr. 1998/3049

1. Wer einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet ist, hat, wenn seine regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Mindestbedarfs des Kindes nicht ausreichen, in zumutbarem Umfang auch überobligationsmäßig zu arbeiten (hier: durch Aufnahme einer Nebentätigkeit). 2. Bausparverträge, Versicherungsverträge oder Kreditverträge, die der Unterhaltspflichtige in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht ohne zwingenden Grund abgeschlossen hat, bleiben in solchen Fällen von vornherein außer Betracht. In geeigneten Fällen hat der Verpflichtete die Tilgung von Darlehen zu strecken, um dadurch die monatlichen Belastungen zu verringern.