OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1993
5 UF 3/93
Normen:
BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 259
OLGReport-Hamm 1993, 218

OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1993 (5 UF 3/93) - DRsp Nr. 1994/10273

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 5 UF 3/93

DRsp Nr. 1994/10273

Die für den Anspruch auf fortgesetzten Ausbildungsunterhalt erforderliche Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs fehlt im Falle eines Volljährigen, der erst 2 1/2 Jahre nach Beendigung einer Betriebsschlosserlehre mit dem Besuch einer Abendschule beginnt, um das Fachabitur abzulegen, sodann nach bestandenem Fachabitur Maschinenbau studiert und dieses Studium schließlich insgesamt 6 Jahre nach Beendigung der Lehre abschließt. Insoweit liegt die Bildung von Rücklagen für ein späteres Studium im Rahmen der eigenverantwortlichen Lebensplanung des Volljährigen.

Normenkette:

BGB § 1610 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 259
OLGReport-Hamm 1993, 218