OLG Hamm - Urteil vom 12.05.1993 (5 UF 3/93) - DRsp Nr. 1994/10273
OLG Hamm, Urteil vom 12.05.1993 - Aktenzeichen 5 UF 3/93
DRsp Nr. 1994/10273
Die für den Anspruch auf fortgesetzten Ausbildungsunterhalt erforderliche Einheitlichkeit des Ausbildungsgangs fehlt im Falle eines Volljährigen, der erst 2 1/2 Jahre nach Beendigung einer Betriebsschlosserlehre mit dem Besuch einer Abendschule beginnt, um das Fachabitur abzulegen, sodann nach bestandenem Fachabitur Maschinenbau studiert und dieses Studium schließlich insgesamt 6 Jahre nach Beendigung der Lehre abschließt. Insoweit liegt die Bildung von Rücklagen für ein späteres Studium im Rahmen der eigenverantwortlichen Lebensplanung des Volljährigen.