OLG Hamm - Urteil vom 12.06.1989
4 UF 221/88
Normen:
BGB § 1565, § 1567 ; ZPO § 607 Abs. 2, § 613 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 166

OLG Hamm - Urteil vom 12.06.1989 (4 UF 221/88) - DRsp Nr. 1996/23041

OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1989 - Aktenzeichen 4 UF 221/88

DRsp Nr. 1996/23041

1. Wird der Scheidungsantrag von einem geschäftsunfähigen Ehegatten gestellt, so wird dieser Verfahrensmangel geheilt, wenn der für den Ehegatten bestellte Vormund den Antrag und das Vormundschaftsgericht seinerseits die Erklärung des Vormunds genehmigt. 2. Auf die persönliche Anhörung des Antragsgegners kann das Gericht auch dann nicht verzichten, wenn die Parteien bereits seit mehr als drei Jahren getrennt leben. Dies gilt erst recht, wenn die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner wolle an der Ehe festhalten.