OLG Hamm - Urteil vom 12.06.1996 (33 U 79/94) - DRsp Nr. 1997/5511
OLG Hamm, Urteil vom 12.06.1996 - Aktenzeichen 33 U 79/94
DRsp Nr. 1997/5511
Trägt ein Ehegatte allein die Hauskosten für ein im gemeinsamen Eigentum beider Eheleute stehendes Haus und steht ihm nach § 425BGB oder § 748BGB ein Ausgleichsanspruch zu, dann kann nicht nach jeder Einzelzahlung die Beteiligung des anderen verlangt werden. Vielmehr sind sämtliche Zahlungen eines dem Kalenderjahr entsprechenden Zeitraums zusammenzufassen. Geschuldet wird dann die Beteiligung am Jahressaldo.