OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1997
12 UF 223/95
Normen:
BGB § 1376 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)248c-g
FamRZ 1998, 235

OLG Hamm - Urteil vom 13.06.1997 (12 UF 223/95) - DRsp Nr. 1998/16687

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.1997 - Aktenzeichen 12 UF 223/95

DRsp Nr. 1998/16687

1. Das Gesetz enthält keine Grundsätze darüber, nach welcher Methode die Wertermittlung des Endvermögens (hier: eines hälftigen Unternehmensanteils an einem Aktenvernichtungsbetrieb mit rund 50 Mitarbeitern) nach § 1376 Abs. 2 BGB zu geschehen hat. Es ist Sache des - sachverständig beratenen - Tatrichters, sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden. 2. Bei der (hier: angewandten) Ertragswertmethode wird der Wert ermittelt, den ein potentieller Erwerber bereit ist auszugeben, um sein Kapital in der Zukunft mit einer von ihm gewünschten Rendite verzinst zu erhalten. Diese Methode bietet sich dann an, wenn der potentielle Erwerber das Unternehmen nicht (allein oder im wesentlichen) im Hinblick auf den Wert der Substanz, sondern in Ansehung von Ertragsaussichten kaufen und danach den von ihm zu leistenden Preis bemessen würde. Der Ertragswert ist für die Wertschätzung immer dann zutreffend, wenn das Unternehmen nicht mit dem derzeitigen Inhaber ,,steht und fällt", sondern es unabhängig davon, wer es leitet, Aussichten auf Ertrag in der Zukunft hat (hier bejaht wegen der Größe der Unternehmung, die es für einen potentiellen Kunden eher unwichtig erscheinen läßt, wer Inhaber der Firma ist).